Dass Art. 5 Abs. 2 Hundegesetz im öffentlichen Raum oft eine mehr oder weniger intensive persönliche Beaufsichtigung durch den Hundehaltenden oder eine Hilfsperson verlangt, deutet schon Art. 5 Abs. 3 Hundegesetz an, der dahingehend eine Ausnahme von dieser Aufsichts- und Kontrollpflicht vorsieht, dass Herdenschutzhunde bei ihren Einsätzen zum Schutz der Herde unbeaufsichtigt gelassen werden dürfen. Gemäss dem Vortrag zum Hundegesetz verlangt die Pflicht zum wirksamen Unter- Kontrolle-Halten bei Begegnungen mit anderen angeleinten Hunden, joggenden oder velofahrenden Personen und Kindern in der Regel, den Hund anzuleinen (Vortrag zum Hundegesetz, S. 10).