Fraglich ist, ob die Beschuldigte objektiv gegen die ihr als Halterin obliegende Pflicht, den Hund jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten, verstossen hat. Dass Art. 5 Abs. 2 Hundegesetz im öffentlichen Raum oft eine mehr oder weniger intensive persönliche Beaufsichtigung durch den Hundehaltenden oder eine Hilfsperson verlangt, deutet schon Art. 5 Abs. 3 Hundegesetz an, der dahingehend eine Ausnahme von dieser Aufsichts- und Kontrollpflicht vorsieht, dass Herdenschutzhunde bei ihren Einsätzen zum Schutz der Herde unbeaufsichtigt gelassen werden dürfen.