An dieser Stelle ist damit nicht weiter relevant, ob darüber hinaus noch weitere Personen konkret gefährdet oder – wie Zeuge F.________, der offenbar auch selber noch einen Hundebiss erlitten hatte – sogar verletzt wurden. Der Berücksichtigung einer solchen weitergehenden (konkreten) Gefährdung etwa im Rahmen der Strafzumessung steht entgegen, dass weitere konkret gefährdete Personen im Strafbefehl mit keinem Wort erwähnt sind. Fraglich ist, ob die Beschuldigte objektiv gegen die ihr als Halterin obliegende Pflicht, den Hund jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten, verstossen hat.