de. Die Beschuldigte ist unbestrittenermassen Halterin des Hundes und die Vorgänge haben auf dem der Öffentlichkeit zugänglichen Vorplatz des Kongressgebäudes auf dem Expo-Gelände stattgefunden. Mit der konkreten Gefährdung von Herrn C.________ – welche sich bedauerlicherweise auch in den Verletzungen realisierte – liegt der tatbestandsmässige Erfolg vor. An dieser Stelle ist damit nicht weiter relevant, ob darüber hinaus noch weitere Personen konkret gefährdet oder – wie Zeuge F.________, der offenbar auch selber noch einen Hundebiss erlitten hatte – sogar verletzt wurden.