Dies beurteilt sich nach einem hypothetischen Kausalverlauf. Für die Zurechnung genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache der Gefährdung bildete (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1, 6B_606/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2 und 6B_1093/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.2, je mit Verweis auf BGE 135 IV 56 E. 2.1).