Die hierzu führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Darüber hinaus muss der Eintritt des Erfolgs bzw. der Gefährdung auch vermeidbar gewesen sein. Die Zurechnung ist ausgeschlossen, wenn die durch eine sorgfaltswidrige Unterlassung herbeigeführte Gefährdung auch bei pflichtgemässem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Dies beurteilt sich nach einem hypothetischen Kausalverlauf.