15 Hundegesetz stellt die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Hundegesetz unter Strafe. Gemäss den allgemeinen Bestimmungen des StGB – welche gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KStrG auch im kantonalen Strafrecht zur Anwendung gelangen – handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 StGB). Fährlässig handelt demgegenüber, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.