9 2. März 2017 E. 4.4). Zur Verantwortung der Halterin bzw. des Halters gehört auch, dass der Hund nur Personen anvertraut wird, die über die nötigen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen (Vortrag Hundegesetz, S. 10). 9.2 Art. 15 Hundegesetz stellt die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Hundegesetz unter Strafe.