In der Praxis ist es nämlich nicht möglich, jeweils vor Ort zu erkennen, wem das Grundeigentum an einem öffentlich zugänglichen Areal zusteht (vgl. Vortrag Hundegesetz, S. 10), was auch mit Blick auf den Zweck der Bestimmung nicht entscheidend sein kann. Aus dem Tatbestand geht hervor, dass Hunde grundsätzlich – und ausserhalb der in Art. 7 Abs. 1 Bst. b–d genannten Orte, an denen ein besonderes Sicherheitsbedürfnis besteht – auch im öffentlichen Raum laufen gelassen werden dürfen, wenn sie beaufsichtigt und wirksam unter Kontrolle gehalten werden. Nur bei Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten besteht überall eine Leinenpflicht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a Hundegesetz).