141, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst auch öffentlich zugängliche Privatgrundstücke. In der Praxis ist es nämlich nicht möglich, jeweils vor Ort zu erkennen, wem das Grundeigentum an einem öffentlich zugänglichen Areal zusteht (vgl. Vortrag Hundegesetz, S. 10), was auch mit Blick auf den Zweck der Bestimmung nicht entscheidend sein kann.