Immerhin deutet der Wortlaut der Bestimmung eher darauf hin, dass die Pflicht nicht auf die Öffentlichkeit begrenzt ist, da sich die Einschränkung auf den «öffentlichen Raum» nicht auf den zweiten Satzteil bezieht und zudem auch das Adverb «jederzeit» eine gewisse Grundsätzlichkeit der Pflicht unterstreicht. Jedenfalls ist der öffentliche Raum – wie schon die Vorinstanz unter Bezugnahme auf den Begriff der Öffentlichkeit im öffentlichen Recht ausgeführt hat (pag. 141, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst auch öffentlich zugängliche Privatgrundstücke.