141, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – auch diejenige, diese jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten, an den öffentlichen Raum anknüpft bzw. auf diesen beschränkt ist, ist nicht klar, vorliegend aber auch nicht entscheidend. Immerhin deutet der Wortlaut der Bestimmung eher darauf hin, dass die Pflicht nicht auf die Öffentlichkeit begrenzt ist, da sich die Einschränkung auf den «öffentlichen Raum» nicht auf den zweiten Satzteil bezieht und zudem auch das Adverb «jederzeit» eine gewisse Grundsätzlichkeit der Pflicht unterstreicht.