Der Tatbestand gemäss Art. 15 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Hundegesetz ist demgegenüber als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, d.h. er erfasst generell gefährliche Handlungen, ohne dass es einer konkreten Gefahr oder Schädigung bedarf. Ob nicht nur die Pflicht, Hunde nicht unbeaufsichtigt laufen zu lassen, sondern – wovon die Vorinstanz offenbar ausgegangen ist (vgl. pag. 141, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – auch diejenige, diese jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten, an den öffentlichen Raum anknüpft bzw. auf diesen beschränkt ist, ist nicht klar, vorliegend aber auch nicht entscheidend.