Hundegesetz sieht an bestimmten Örtlichkeiten (Bst. b–d) sowie allgemein bei Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten (Bst. a) eine Leinenpflicht und Art. 7 Abs. 5 Hundegesetz in gewissen Fällen eine Maulkorbpflicht vor. Von Art. 5 Abs. 1 Hundegesetz ist damit insbesondere die mangelnde Kontrolle oder Beaufsichtigung eines Hundes erfasst, infolge welcher Menschen oder andere Tiere gefährdet oder gar verletzt werden (vgl. zu Art. 77 TSchV BOLLIGER/RICHNER/ RÜTTIMANN, a.a.O., S. 190; RICHNER, a.a.O., S. 143). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht damit im Unterlassen gefährdungsverhindernder Vorkehrungen bzw. in der Missachtung der Aufsichtspflicht.