8 sollen Mensch und Tier vor Belästigung und Gefährdung durch Hunde geschützt werden. Um diesen Schutz zu verwirklichen, wird der Person, die einen Hund hält, die Pflicht auferlegt, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dazu präzisiert Art. 5 Abs. 2 Hundegesetz, dass Hunde im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden dürfen und jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten sind. Art. 7 Abs. 1 Hundegesetz sieht an bestimmten Örtlichkeiten (Bst. b–d) sowie allgemein bei Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten (Bst.