III. Rechtliche Würdigung 9. Art. 15 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Hundegesetz im Allgemeinen 9.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Hundegesetz sind Hunde so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht belästigen oder gefährden. Art. 5 Abs. 2 Hundegesetz sieht vor, dass Hunde im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden dürfen und jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten sind. Wer vorsätzlich oder fahrlässig (namentlich) diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird gemäss Art. 15 Hundegesetz mit Busse bestraft. Art. 5 Abs. 1 Hundegesetz ist sehr nahe an Art. 77 der Tierschutzverordnung (TSchV;