2) festgehalten haben, dass der Hund «[a]ufgrund der starken Sonneneinstrahlung und der vielen Leute, welche den Platz überquerten», sehr nervös gewirkt habe. Insgesamt erweist sich der vorinstanzliche Schluss, dass Herr C.________ den Hund nicht wahrgenommen hatte bzw. von diesem überrascht worden war, zumindest nicht als offensichtlich unhaltbar oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch. Auch in diesem Punkt ist damit vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen; insbesondere kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass sich Herr C.________ bewusst dem Hund angenähert hatte.