Dabei handelt es sich aber gerade um eine der inkonsistenten und teilweise unlogischen Angaben von Herrn C.________ zur Situation kurz bevor er auf die Personengruppe getroffen war, welche die Vorinstanz mit überzeugender Begründung verworfen hat. Noch zu Beginn derselben Einvernahme hat er in freiem Bericht angegeben, dass «plötzlich» «ein» Hund auf ihn losgegangen sei, als er auf der Suche nach einem Ticketautomaten auf eine Gruppe von Personen zugegangen sei (pag. 8, Z. 26). Ähnlich hat er gegenüber den Ärzten («unverhofft», pag. 88) und dann auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung das Auftauchen des Hundes als ein für ihn überraschendes Ereignis geschildert (pag.