_ habe den angeleinten Hund gesehen und sich diesem bewusst auf eine Distanz von weniger als 1 m genähert (pag. 195 f.). Die Verteidigung legt aber nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Würdigung in Willkür verfallen sein soll, sondern verweist zur Begründung ihres Standpunktes einzig auf die Aussagen von Herrn C.________ in der Einvernahme vom 24. Mai 2017, wo er auf entsprechende Frage insbesondere angab, er habe den Hund bereits im Voraus bemerkt und gedacht, dieser gehöre zur Personengruppe (pag. 8, Z. 54). Dabei handelt es sich aber gerade um eine der inkonsistenten und teilweise unlogischen Angaben von Herrn C.__