, S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter schloss die Vorinstanz aus den widersprechenden Aussagen zum Standort des Hundes, dass Herr C.________ den Hund zuvor gar nicht bewusst wahrgenommen hatte (pag. 146, Z. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Von letzterer Feststellung weicht die Verteidigung indes ab, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht davon ausgeht, Herr C.________ habe den angeleinten Hund gesehen und sich diesem bewusst auf eine Distanz von weniger als 1 m genähert (pag.