6 vollziehbar dargelegten Gründen stellte die Vorinstanz namentlich hinsichtlich der Frage, aus welcher Richtung der Hund gekommen war bzw. an welcher Stelle sich der Hund befunden hatte, als Herr C.________ von den Parkplätzen hergekommen war, um die Gruppe von Personen nach einem Automaten zu fragen, nicht auf die widersprüchlichen Angaben von Herrn C.________ ab (vgl. pag. 137 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).