Aufgrund dieses Fokus‘ und auch seines hohen Alters habe er die schnellen und dynamischen Ereignisse nur in beschränktem Masse wahrnehmen können. Als viel zuverlässiger erachtete die Vorinstanz demgegenüber die Aussagen des 48-jährigen Zeugen F.________, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit – Einsatzleiter Sicherheitsdienst im Zusammenhang mit der stattfindenden Generalversammlung (pag. 105, Z. 18 f.) – vor Ort im Einsatz gewesen sei und dem eine erheblich wachsamere Wahrnehmung zu unterstellen sei. Aus diesen nach-