34 ff. und den Anzeigerapport vom 27. Juni 2017, pag. 1 ff.) stützte, ist denn auch nicht zu beanstanden, erst recht nicht unter Willkür-Gesichtspunkten. Die von Herrn C.________ erlittenen Bisswunden an Handgelenk, Ellenbogen und Knie ergeben sich aus dem Notfallbericht vom 16. Mai 2017 (pag. 88 f.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten sehr ausführlich gewürdigt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Angaben des schon im Zeitpunkt des Vorfalls fast 90-jährigen Herrn C.________ (geb. ________ 1927) sie nur teilweise zu überzeugen vermochten.