8. Würdigung der Kammer Die Beschuldigte rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips und macht weiter eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Hundegesetz geltend (vgl. pag. 191). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wird demgegenüber nicht ausdrücklich als (offensichtlich) fehlerhaft oder unvollständig gerügt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die sich vorwiegend auf die Aussagen von Zeuge F.________ und objektive Beweismittel (insb. die Fotodokumentation auf pag. 34 ff. und den Anzeigerapport vom 27. Juni 2017, pag.