Die Vorinstanz sah diesen Sachverhalt als erwiesen an. Sie kam beweiswürdigend zum Schluss, die Beschuldigte habe auf dem Weg zur Generalversammlung der E.________AG (nachfolgend: E.________AG) ihren Hund D.________ (Hundename) auf dem aufgrund der Generalversammlung stark frequentierten Vorplatz des Kongressgebäudes auf dem Gelände der Expo Bern mit einer relativ kurzen Leine an einen Baum angebunden und ihm einen Behälter mit Wasser hingestellt. Der Hund sei während mindestens 30 Minuten an den Baum angeleint geblieben, während die Beschuldigte sich im Expo-Gebäude aufgehalten habe.