Für die Beschuldigte bestanden keine Zweifel, welches Verhalten ihr angelastet wurde und sie konnte sich angemessen verteidigen. Der Anklagegrundsatz ist damit nicht verletzt und die Eventualanträge der Verteidigung auf Rückweisung an die Vorinstanz, evtl. direkt an die Staatsanwaltschaft, sind abzuweisen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung