Die Prüfung, ob – wenn denn das umschriebene Verhalten erstellt ist – die Beschuldigte dadurch ihre Pflichten als Hundehalterin verletzt hat oder nicht, ist Sache des Gerichts. Insgesamt und trotz gewisser grammatikalischer Mängel enthält die Umschreibung in der Anklageschrift sämtliche Sachverhaltselemente, welche für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Für die Beschuldigte bestanden keine Zweifel, welches Verhalten ihr angelastet wurde und sie konnte sich angemessen verteidigen.