Damit liegen konkrete Vorkehrungen, welche die Beschuldigte in der umschriebenen Situation womöglich hätte treffen müssen, auf der Hand. Auch insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der dem vorerwähnten Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag, wo die Anklageschrift offenbar nicht aufzeigte, wie die im Wald freilaufenden Ziegen bei der Treibjagd vor einer Gefährdung durch die Jagdhunde hätten geschützt werden können (Urteil 6B_910/2017 E. 2.3 f.). Die Prüfung, ob – wenn denn das umschriebene Verhalten erstellt ist – die Beschuldigte dadurch ihre Pflichten als Hundehalterin verletzt hat oder nicht, ist Sache des Gerichts.