Das Anleinen an einen Baum stellt eine Vorkehrung der Hundehalterin dar, mit der sie nach Auffassung der Staatsanwaltschaft aber ihrer Verantwortung nicht genügend nachgekommen sei. Stattdessen hätte sie – dies ist dem Vorwurf des unbeaufsichtigten Zurücklassens inhärent – den Hund beaufsichtigen oder beaufsichtigen lassen müssen, um Menschen und andere Tiere nicht zu gefährden oder zu belästigen bzw. das Tier wirksam unter Kontrolle zu halten. Damit liegen konkrete Vorkehrungen, welche die Beschuldigte in der umschriebenen Situation womöglich hätte treffen müssen, auf der Hand.