Weiter geht vorliegend klar hervor, dass der Beschuldigten nicht das Anleinen an den Baum, sondern das unbeaufsichtigte Zurücklassen des Hundes über einen längeren Zeitraum als die für die Gefährdung ursächliche Handlung zur Last gelegt wird. Das Anleinen an einen Baum stellt eine Vorkehrung der Hundehalterin dar, mit der sie nach Auffassung der Staatsanwaltschaft aber ihrer Verantwortung nicht genügend nachgekommen sei.