Insofern ist der Fall anders gelagert, als die doch deutlich aussergewöhnlichere Situation, welche dem von der Verteidigung genannten Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2017 vom 29. Dezember 2017 zugrunde lag, wo offenbar Jagdhunde während der Treibjagd im Wald auf freilaufende Hausziegen trafen. Weiter geht vorliegend klar hervor, dass der Beschuldigten nicht das Anleinen an den Baum, sondern das unbeaufsichtigte Zurücklassen des Hundes über einen längeren Zeitraum als die für die Gefährdung ursächliche Handlung zur Last gelegt wird.