Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2016 vom 23. März 2017 E. 3.4). Aus dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) vom 13. Juli 2017 (vgl. E. 7 unten) ergibt sich der gegen die Beschuldigte erhobene Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht hinreichend klar.