3 konkrete Gefährdung voraussehbar gewesen sein soll und durch welche Handlungen die Beschuldigte diese bewirkt haben soll, ob durch das unberücksichtigte Zurücklassen des Hundes oder durch das Anleinen an einem Baum. Schliesslich werde auch nicht aufgeführt, weshalb die Beschuldigte ihren Hund nicht wirksam unter Kontrolle gehabt haben soll bzw. welche andere Handlungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden hätte (pag. 192 f.). 6.2 Würdigung der Kammer