6. Zum Anklagegrundsatz 6.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung ist der Auffassung, dass der als Anklageschrift fungierende Strafbefehl vom 13. Juli 2017 den relevanten Sachverhalt nicht rechtsgenüglich umschreibe. Zusammengefasst bemängelt sie, es werde nicht aufgezeigt, welche zusätzlichen Vorkehrungen die Beschuldigte im konkreten Fall hätte treffen müssen, um die umgebenden Menschen nicht zu gefährden bzw. den Hund jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten. Weiter gehe nicht hervor, inwiefern die angebliche