5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Damit hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten darf das angefochtene Urteil nicht zu ihren Ungunsten abgeändert werden (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigte wurde der Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz (BSG 916.31) schuldig gesprochen. Dieses Delikt wird mit Busse bestraft (Art. 15 Hundegesetz) und stellt damit eine Übertretung im Sinne von Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;