4. Der Berufungsführerin sei vom Kanton Bern für die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung gemäss am 8. Januar 2018 eingereichter Honorarnote auszurichten. 5. Der Berufungsführerin sei vom Kanton Bern für die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte [im] oberinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung gemäss auf erste Aufforderung hin einzureichender Honorarnote auszurichten.