2. Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuhalten, eine bundesrechtskonforme Vervollständigung der Anklageschrift zu veranlassen; subeventualiter sei das 2 erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Angelegenheit vom Obergericht direkt an die Staatsanwaltschaft zur Vervollständigung der Anklageschrift zurückzuweisen. 3. Die erstinstanzlichen und die obergerichtlichen Verfahrenskosten (inkl. Kosten für das Vorverfahren) seien vom Kanton Bern zu übernehmen.