der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 170 f.). Die Beschuldigte reichte am 13. April 2018 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 188 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzung Praxisgemäss wurde von Amtes wegen ein aktueller Auszug aus dem Strafregister über die Beschuldigte eingeholt (pag. 172). 4. Anträge der Beschuldigten In der Berufungsbegründung vom 13. April 2018 stellte die Beschuldigte folgende Anträge (pag. 189): 1. Die Berufungsführerin sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz, angeblich begangen am 16. Mai 2017 in Bern.