Form- und fristgerecht reichte die Beschuldigte die vom 19. März 2018 datierende Berufungserklärung ein (pag. 162 ff.). Darin focht sie das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragte im Wesentlichen einen Freispruch, eventualiter die Aufhebung des Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern teilte mit Schreiben vom 22. März 2018 den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 169). Mit Verfügung vom 22. März 2018 ordnete der Verfahrensleiter gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO;