Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 85 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juni 2018 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Hundegesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. Januar 2018 (PEN 17 707) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 8. Januar 2018 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzel- gericht; nachfolgend: Vorinstanz) die Beschuldigte/Berufungsführerin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) der Widerhandlung gegen das kantonale Hundege- setz, begangen am 16. Mai 2017 in Bern durch Verstoss gegen die Pflichten des Hundehalters (fehlende Kontrolle von Hunden im öffentlichen Raum und dadurch Gefährdung von Mensch und Tier), schuldig und verurteilte sie in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung auf 6 Tage, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'800.00 (pag. 116 ff.). 2. Berufung Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 meldete die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, fristgerecht die Berufung an (pag. 153). Die daraufhin von der Vorinstanz verfasste schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 28. Februar 2018 (pag. 120 ff.) und wurde der Beschuldigten mit Verfügung vom 5. März 2018 zugestellt (pag. 157 f.). Form- und fristgerecht reichte die Beschuldigte die vom 19. März 2018 datierende Berufungserklärung ein (pag. 162 ff.). Darin focht sie das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragte im Wesentlichen einen Freispruch, eventualiter die Aufhebung des Urteils und Rückweisung an die Vorin- stanz. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern teilte mit Schreiben vom 22. März 2018 den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 169). Mit Verfügung vom 22. März 2018 ordnete der Verfahrensleiter gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 170 f.). Die Beschuldigte reichte am 13. April 2018 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 188 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzung Praxisgemäss wurde von Amtes wegen ein aktueller Auszug aus dem Strafregister über die Beschuldigte eingeholt (pag. 172). 4. Anträge der Beschuldigten In der Berufungsbegründung vom 13. April 2018 stellte die Beschuldigte folgende Anträge (pag. 189): 1. Die Berufungsführerin sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz, angeblich begangen am 16. Mai 2017 in Bern. 2. Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuhalten, eine bun- desrechtskonforme Vervollständigung der Anklageschrift zu veranlassen; subeventualiter sei das 2 erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Angelegenheit vom Obergericht direkt an die Staatsan- waltschaft zur Vervollständigung der Anklageschrift zurückzuweisen. 3. Die erstinstanzlichen und die obergerichtlichen Verfahrenskosten (inkl. Kosten für das Vorverfah- ren) seien vom Kanton Bern zu übernehmen. 4. Der Berufungsführerin sei vom Kanton Bern für die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung gemäss am 8. Ja- nuar 2018 eingereichter Honorarnote auszurichten. 5. Der Berufungsführerin sei vom Kanton Bern für die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte [im] oberinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung gemäss auf erste Aufforderung hin ein- zureichender Honorarnote auszurichten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Damit hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten darf das angefochtene Urteil nicht zu ihren Ungunsten abgeändert werden (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigte wurde der Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz (BSG 916.31) schuldig gesprochen. Dieses Delikt wird mit Busse bestraft (Art. 15 Hundegesetz) und stellt damit eine Übertretung im Sinne von Art. 103 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) dar (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht [KStrG; BSG 311.1]). Bei einer Übertretung überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Si- tuation in klarem Widerspruch steht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5, 138 I 305 E. 4.3, je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenso vertretbar er- scheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Ei- ne Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrich- tig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 mit Hinweis). 6. Zum Anklagegrundsatz 6.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung ist der Auffassung, dass der als Anklageschrift fungierende Straf- befehl vom 13. Juli 2017 den relevanten Sachverhalt nicht rechtsgenüglich um- schreibe. Zusammengefasst bemängelt sie, es werde nicht aufgezeigt, welche zu- sätzlichen Vorkehrungen die Beschuldigte im konkreten Fall hätte treffen müssen, um die umgebenden Menschen nicht zu gefährden bzw. den Hund jederzeit wirk- sam unter Kontrolle zu halten. Weiter gehe nicht hervor, inwiefern die angebliche 3 konkrete Gefährdung voraussehbar gewesen sein soll und durch welche Hand- lungen die Beschuldigte diese bewirkt haben soll, ob durch das unberücksichtigte Zurücklassen des Hundes oder durch das Anleinen an einem Baum. Schliesslich werde auch nicht aufgeführt, weshalb die Beschuldigte ihren Hund nicht wirksam unter Kontrolle gehabt haben soll bzw. welche andere Handlungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden hätte (pag. 192 f.). 6.2 Würdigung der Kammer Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und Bst. b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten [EMRK; SR 0.101]). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwür- fe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich be- zweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldi- gungen konfrontiert zu werden. Solange für die beschuldigte Person klar ist, wel- cher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2016 vom 23. März 2017 E. 3.4). Aus dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) vom 13. Juli 2017 (vgl. E. 7 unten) ergibt sich der gegen die Beschuldigte erhobene Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht hinreichend klar. Ihr wird vorgeworfen, ihren Hund auf dem Vorplatz des Kongressgebäudes auf dem Gelände der Expo Bern an einen Baum angeleint und den Hund über eine längere Zeitdauer unbeaufsichtigt zurückgelassen zu haben. Im zweiten Satz umschreibt die Anklageschrift, dass daraufhin Herr C.________, der in der Nähe sein Fahrzeug parkiert gehabt habe, auf der Suche nach einem Ticketautomaten vom Hund in die Arme und den linken Oberschenkel gebissen worden sei. Damit sei die Beschuldigte ihrer Verantwortung als Hundehalterin, die Tiere so zu erziehen, zu sozialisieren, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie Mitmenschen oder andere Tiere nicht beeinträchtigten oder gefährden würden, nicht nachgekommen. Nicht ausdrücklich erwähnt wird, wieso die Beschuldigte konkret mit Personen (oder Tieren) und deren Gefährdung (oder Belästigung) hätte rechnen können und allenfalls müssen. Mit der Umschreibung der Örtlichkeit – dem Vorplatz des Kongressgebäudes auf einem Messegelände und dem Hinweis auf die nahen Parkplätze – enthält die Anklageschrift aber die tatsächlichen Elemente, aus denen auf erhebliches 4 Personenaufkommen zu schliessen war. Insofern ist der Fall anders gelagert, als die doch deutlich aussergewöhnlichere Situation, welche dem von der Verteidigung genannten Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2017 vom 29. Dezember 2017 zugrunde lag, wo offenbar Jagdhunde während der Treibjagd im Wald auf freilaufende Hausziegen trafen. Weiter geht vorliegend klar hervor, dass der Beschuldigten nicht das Anleinen an den Baum, sondern das unbeaufsichtigte Zurücklassen des Hundes über einen längeren Zeitraum als die für die Gefährdung ursächliche Handlung zur Last gelegt wird. Das Anleinen an einen Baum stellt eine Vorkehrung der Hundehalterin dar, mit der sie nach Auffassung der Staatsanwaltschaft aber ihrer Verantwortung nicht genügend nachgekommen sei. Stattdessen hätte sie – dies ist dem Vorwurf des unbeaufsichtigten Zurücklassens inhärent – den Hund beaufsichtigen oder beaufsichtigen lassen müssen, um Menschen und andere Tiere nicht zu gefährden oder zu belästigen bzw. das Tier wirksam unter Kontrolle zu halten. Damit liegen konkrete Vorkehrungen, welche die Beschuldigte in der umschriebenen Situation womöglich hätte treffen müssen, auf der Hand. Auch insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der dem vorerwähnten Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag, wo die Anklageschrift offenbar nicht aufzeigte, wie die im Wald freilaufenden Ziegen bei der Treibjagd vor einer Gefährdung durch die Jagdhunde hätten geschützt werden können (Urteil 6B_910/2017 E. 2.3 f.). Die Prüfung, ob – wenn denn das umschriebene Verhalten erstellt ist – die Beschuldigte dadurch ihre Pflichten als Hundehalterin verletzt hat oder nicht, ist Sache des Gerichts. Insgesamt und trotz gewisser grammatikalischer Mängel enthält die Umschreibung in der Anklageschrift sämtliche Sachverhaltselemente, welche für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Für die Beschuldigte bestanden keine Zweifel, welches Verhalten ihr angelastet wurde und sie konnte sich angemessen verteidigen. Der Anklagegrundsatz ist damit nicht verletzt und die Eventualanträge der Verteidigung auf Rückweisung an die Vorinstanz, evtl. direkt an die Staatsanwaltschaft, sind abzuweisen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl und Beweisergebnis der Vorinstanz Dem Beschuldigten wird gemäss dem Strafbefehl vom 13. Juli 2017 folgender Sachverhalt zur Last gelegt, der sich am 16. Mai 2017 um ca. 16:30 Uhr in Bern zugetragen haben soll (pag. 18): A.________ leinte ihren Hund D.________ (Hundename) [Appenzeller Sennenhund Mischling] zum obgenannten Zeitpunkt an einen Baum auf dem Vorplatz der Expo Bern. Sie liess den Hund D.________(Hundename) über eine längere Zeitdauer unbeaufsichtigt zurück. [Als] C.________, wel- cher in der Nähe sein Fahrzeug parkiert hatte, den Ticketautomaten suchte, bei einer Personengrup- pe, welche sich in der Nähe aufhielt, nach dem Standort vom Ticketautomaten nachfragen wollte, ge- lang es dem Hund D.________(Hundename) C.________ in den rechten Unterarm, in den linken Oberarm etwas oberhalb des Ellbogens und in den linken Oberschenkel zu beissen. Damit kam A.________ ihrer Verantwortung als Hundehalterin, die Tiere so zu erziehen, zu sozialisieren, zu 5 führen und zu beaufsichtigen, dass sie Mitmenschen oder andere Tiere nicht beeinträchtigen oder ge- fährden, nicht nach. Die Vorinstanz sah diesen Sachverhalt als erwiesen an. Sie kam beweiswürdigend zum Schluss, die Beschuldigte habe auf dem Weg zur Generalversammlung der E.________AG (nachfolgend: E.________AG) ihren Hund D.________ (Hunde- name) auf dem aufgrund der Generalversammlung stark frequentierten Vorplatz des Kongressgebäudes auf dem Gelände der Expo Bern mit einer relativ kurzen Leine an einen Baum angebunden und ihm einen Behälter mit Wasser hingestellt. Der Hund sei während mindestens 30 Minuten an den Baum angeleint geblieben, während die Beschuldigte sich im Expo-Gebäude aufgehalten habe. Das Tier habe keine Rückzugsmöglichkeit gehabt und sei der Sonneneinstrahlung ausgeliefert gewesen, weshalb es zunehmend gestresst und aggressiv geworden sei und sich etwa stark in die Leine gelegt habe, wenn Personen an ihm vorbeigegangen seien. Als C.________ auf der Suche nach einem Ticketautomaten gewesen sei und eine Gruppe von Personen habe danach fragen wollen, habe der Hund Herrn C.________ angefallen. Dabei ging die Vorinstanz davon aus, dass Herr C.________ den Hund zuvor nicht bewusst wahrgenommen hatte. Es sei zu meh- reren Hundebissen zum Nachteil von Herr C.________ gekommen; in der Folge dann auch zum Nachteil von F.________, als dieser versucht habe, mit dem linken Bein das Tier von Herr C.________ abzuhalten (pag. 140 und 144 f., S. 21 und S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8. Würdigung der Kammer Die Beschuldigte rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips und macht weiter eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Hundegesetz gel- tend (vgl. pag. 191). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wird demgegenü- ber nicht ausdrücklich als (offensichtlich) fehlerhaft oder unvollständig gerügt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die sich vorwiegend auf die Aussagen von Zeuge F.________ und objektive Beweismittel (insb. die Fotodokumentation auf pag. 34 ff. und den Anzeigerapport vom 27. Juni 2017, pag. 1 ff.) stützte, ist denn auch nicht zu beanstanden, erst recht nicht unter Willkür-Gesichtspunkten. Die von Herrn C.________ erlittenen Bisswunden an Handgelenk, Ellenbogen und Knie ergeben sich aus dem Notfallbericht vom 16. Mai 2017 (pag. 88 f.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten sehr ausführlich gewürdigt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Angaben des schon im Zeitpunkt des Vorfalls fast 90-jährigen Herrn C.________ (geb. ________ 1927) sie nur teilweise zu überzeugen vermochten. Wohl um noch rechtzeitig zur Generalversammlung zu kommen, sei er fixiert darauf gewesen, einen Parkticketautomaten zu finden, und habe sich zu diesem Zweck zur Personengruppe hinbegeben, die er nach dem Standort eines Automaten habe fragen wollen. Aufgrund dieses Fokus‘ und auch seines hohen Alters habe er die schnellen und dynamischen Ereignisse nur in beschränktem Masse wahrnehmen können. Als viel zuverlässiger erachtete die Vorinstanz demgegenüber die Aussa- gen des 48-jährigen Zeugen F.________, der im Rahmen seiner beruflichen Tätig- keit – Einsatzleiter Sicherheitsdienst im Zusammenhang mit der stattfindenden Ge- neralversammlung (pag. 105, Z. 18 f.) – vor Ort im Einsatz gewesen sei und dem eine erheblich wachsamere Wahrnehmung zu unterstellen sei. Aus diesen nach- 6 vollziehbar dargelegten Gründen stellte die Vorinstanz namentlich hinsichtlich der Frage, aus welcher Richtung der Hund gekommen war bzw. an welcher Stelle sich der Hund befunden hatte, als Herr C.________ von den Parkplätzen hergekommen war, um die Gruppe von Personen nach einem Automaten zu fragen, nicht auf die widersprüchlichen Angaben von Herrn C.________ ab (vgl. pag. 137 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter schloss die Vorinstanz aus den widersprechenden Aussagen zum Standort des Hundes, dass Herr C.________ den Hund zuvor gar nicht bewusst wahrgenommen hatte (pag. 146, Z. 27 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Von letzterer Feststellung weicht die Verteidigung indes ab, wenn sie in tatsächli- cher Hinsicht davon ausgeht, Herr C.________ habe den angeleinten Hund gese- hen und sich diesem bewusst auf eine Distanz von weniger als 1 m genähert (pag. 195 f.). Die Verteidigung legt aber nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Würdigung in Willkür verfallen sein soll, sondern verweist zur Begründung ihres Standpunktes einzig auf die Aussagen von Herrn C.________ in der Einvernahme vom 24. Mai 2017, wo er auf entsprechende Frage insbesondere angab, er habe den Hund bereits im Voraus bemerkt und gedacht, dieser gehöre zur Personen- gruppe (pag. 8, Z. 54). Dabei handelt es sich aber gerade um eine der inkonsisten- ten und teilweise unlogischen Angaben von Herrn C.________ zur Situation kurz bevor er auf die Personengruppe getroffen war, welche die Vorinstanz mit über- zeugender Begründung verworfen hat. Noch zu Beginn derselben Einvernahme hat er in freiem Bericht angegeben, dass «plötzlich» «ein» Hund auf ihn losgegangen sei, als er auf der Suche nach einem Ticketautomaten auf eine Gruppe von Perso- nen zugegangen sei (pag. 8, Z. 26). Ähnlich hat er gegenüber den Ärzten («unver- hofft», pag. 88) und dann auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung das Auf- tauchen des Hundes als ein für ihn überraschendes Ereignis geschildert (pag. 100, Z. 35 f.: «Wo ich auf die Gruppe zulaufe, kommt mir plötzlich der Hund entgegen.»; pag. 101, Z. 25: «Aus dieser Gruppe kam ja dann der Hund.»). Auch die angeblich wahrgenommene Zugehörigkeit des Tiers zur Personengruppe hat er direkt danach relativiert, indem er angegeben hat, keinen Besitzer und auch sonst niemanden gesehen zu haben, der zum Hund geschaut hätte (pag. 8, Z. 57). Gestützt auf die verlässlichen und präzisen Aussagen von Zeuge F.________, welcher die Ge- schehnisse aufmerksam beobachtete, ist davon auszugehen, dass der Hund die ganze Zeit am Baum angeleint gewesen war (vgl. pag. 106, Z. 21–27). Entspre- chende Details oder auch nur Hinweise darauf finden sich in den Aussagen von Herr C.________ allerdings nicht: An einen Baum vermochte er sich auch auf Vor- halt der Fotodokumentation nicht zu erinnern (pag. 101, Z. 21 f.) und während er vor der Polizei noch angegeben hatte, er könne nicht mehr genau sagen, ob der Hund angeleint gewesen sei (pag. 8, Z. 59 f.), gab er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich sogar zu Protokoll, der Hund habe die Leine hinter sich her geschleift (pag. 101, Z. 11 f.). Es ist denn auch nicht ersichtlich, wieso sich Herr C.________ bewusst und freiwillig dem Hund hätte nähern sollen, war er doch, of- fenbar um rechtzeitig an die Generalversammlung zu kommen, auf der Suche nach einem Ticketautomaten und daher gedanklich vor allem auf die Personengruppe, die er danach hat fragen wollen, fokussiert. Darauf, dass er dabei, abgesehen von der Personengruppe, seiner Umgebung nur wenig Beachtung geschenkt hatte, 7 deutet auch seine Aussage hin, er habe nicht viele Leute in seiner Umgebung wahrgenommen (pag. 101, Z. 30 f.). In diesem Zeitpunkt muss das Personenauf- kommen erheblich gewesen sein. Zeuge F.________ sagte nämlich glaubhaft aus, es seien rund 2'000 Aktionäre an der Aktionärsversammlung gewesen (pag. 107, Z. 3). Weiter äusserte sich der Zeuge wie folgt (pag. 107, Z. 3–7): «Ein grosser Teil der Personen ist also vor diesem Baum durchgelaufen. Ein Teil lief durch die Autos wo eben auch Herr C.________ hervorgekommen ist. Es war also recht belebt. Auf dem Weg wo man auf dem Foto sieht, kamen auch noch Personen durchgelaufen, welche mit dem ÖV gekommen sind.» Für ein grosses Personenaufkommen spricht ferner die Angabe der beiden Polizisten, welche damals ebenfalls vor Ort waren und im Anzeigerapport (pag. 2) festgehalten haben, dass der Hund «[a]ufgrund der starken Sonneneinstrahlung und der vielen Leute, welche den Platz überquerten», sehr nervös gewirkt habe. Insgesamt erweist sich der vorinstanzliche Schluss, dass Herr C.________ den Hund nicht wahrgenommen hatte bzw. von diesem überrascht worden war, zumindest nicht als offensichtlich unhaltbar oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch. Auch in diesem Punkt ist damit vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen; insbesondere kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass sich Herr C.________ bewusst dem Hund angenähert hatte. III. Rechtliche Würdigung 9. Art. 15 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Hundegesetz im Allgemeinen 9.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Hundegesetz sind Hunde so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht belästigen oder gefährden. Art. 5 Abs. 2 Hundegesetz sieht vor, dass Hunde im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden dürfen und jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten sind. Wer vorsätzlich oder fahrlässig (namentlich) diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird gemäss Art. 15 Hundegesetz mit Busse bestraft. Art. 5 Abs. 1 Hundegesetz ist sehr nahe an Art. 77 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) angelehnt, der festhält, dass der Hundehalter Vorkehrungen zu treffen hat, damit der Hund Mensch und Tiere nicht gefährdet. Das kantonale Hun- degesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hun- den (Art. 1 Abs. 1 Hundegesetz), wozu es insbesondere den Hundehalterinnen und Hundehaltern gewisse Pflichten auferlegt (Art. 5 ff. Hundegesetz). Diese allgemei- nen Pflichten für Hundehalterinnen und Hundehalter sowie auch deren strafrechtli- che Absicherung zielen damit auf Belange der Sicherheit und Gesellschaftsverträg- lichkeit der Hundehaltung ab (vgl. Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zum Hundegesetz vom 7. Dezember 2011 [Tagblatt des Grossen Rates 2012, Bei- lage 10; nachfolgend: Vortrag Hundegesetz], S. 5 f., Ziff. 3.1 und Ziff. 3.3). Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Hundegesetz stellen damit sicherheitspolizeilich motivierte Nor- men dar (vgl. zu Art. 77 TSchV BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, Schweizer Tier- schutzstrafrecht in Theorie und Praxis, Schriften zum Tier im Recht, Bd. 1, 2011, S. 164; RICHNER, Heimtierhaltung aus tierschutzstrafrechtlicher Sicht, Schriften zum Tier im Recht, Bd. 12, 2014, S. 142). Dem Wesen der Bestimmungen nach 8 sollen Mensch und Tier vor Belästigung und Gefährdung durch Hunde geschützt werden. Um diesen Schutz zu verwirklichen, wird der Person, die einen Hund hält, die Pflicht auferlegt, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dazu präzisiert Art. 5 Abs. 2 Hundegesetz, dass Hunde im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden dürfen und jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten sind. Art. 7 Abs. 1 Hundegesetz sieht an bestimmten Örtlichkeiten (Bst. b–d) sowie allgemein bei Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten (Bst. a) eine Leinenpflicht und Art. 7 Abs. 5 Hundegesetz in gewissen Fällen eine Maulkorbpflicht vor. Von Art. 5 Abs. 1 Hundegesetz ist damit insbesondere die mangelnde Kontrolle oder Beauf- sichtigung eines Hundes erfasst, infolge welcher Menschen oder andere Tiere ge- fährdet oder gar verletzt werden (vgl. zu Art. 77 TSchV BOLLIGER/RICHNER/ RÜTTIMANN, a.a.O., S. 190; RICHNER, a.a.O., S. 143). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht damit im Unterlassen gefährdungsverhindernder Vorkehrungen bzw. in der Missachtung der Aufsichtspflicht. Da die Norm als Erfolgsdelikt ausge- staltet ist, bedarf die Tatbestandsmässigkeit weiter des Eintritts einer konkreten Belästigung oder Gefährdung eines Menschen oder Tieres. Bei der Tatbestandsva- riante der Gefährdung handelt es sich damit, wie die Vorinstanz zu Recht festge- halten hat, um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand gemäss Art. 15 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Hundegesetz ist demgegenüber als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, d.h. er erfasst generell gefährliche Handlungen, ohne dass es einer konkreten Gefahr oder Schädigung bedarf. Ob nicht nur die Pflicht, Hunde nicht unbeaufsichtigt laufen zu lassen, sondern – wo- von die Vorinstanz offenbar ausgegangen ist (vgl. pag. 141, S. 22 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung) – auch diejenige, diese jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten, an den öffentlichen Raum anknüpft bzw. auf diesen beschränkt ist, ist nicht klar, vorliegend aber auch nicht entscheidend. Immerhin deutet der Wortlaut der Bestimmung eher darauf hin, dass die Pflicht nicht auf die Öffentlichkeit be- grenzt ist, da sich die Einschränkung auf den «öffentlichen Raum» nicht auf den zweiten Satzteil bezieht und zudem auch das Adverb «jederzeit» eine gewisse Grundsätzlichkeit der Pflicht unterstreicht. Jedenfalls ist der öffentliche Raum – wie schon die Vorinstanz unter Bezugnahme auf den Begriff der Öffentlichkeit im öf- fentlichen Recht ausgeführt hat (pag. 141, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung) – in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst auch öffentlich zugängliche Privatgrundstücke. In der Praxis ist es nämlich nicht möglich, jeweils vor Ort zu erkennen, wem das Grundeigentum an einem öffentlich zugänglichen Areal zusteht (vgl. Vortrag Hundegesetz, S. 10), was auch mit Blick auf den Zweck der Bestimmung nicht entscheidend sein kann. Aus dem Tatbestand geht hervor, dass Hunde grundsätzlich – und ausserhalb der in Art. 7 Abs. 1 Bst. b–d genannten Orte, an denen ein besonderes Sicherheitsbedürfnis besteht – auch im öffentlichen Raum laufen gelassen werden dürfen, wenn sie beaufsichtigt und wirksam unter Kontrolle gehalten werden. Nur bei Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkei- ten besteht überall eine Leinenpflicht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a Hundegesetz). Das Wort «wirksam» deutet an, dass das Kontrollmittel geeignet sein muss, eine Beeinträch- tigung von Mitmenschen und von anderen Tieren zu vermeiden. So kann ein Hund, der sehr gut auf Appell reagiert bzw. gut «abrufbar» ist, durch blosse Beaufsichti- gung unter Kontrolle sein (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 16 346+347 vom 9 2. März 2017 E. 4.4). Zur Verantwortung der Halterin bzw. des Halters gehört auch, dass der Hund nur Personen anvertraut wird, die über die nötigen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen (Vortrag Hundegesetz, S. 10). 9.2 Art. 15 Hundegesetz stellt die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Hundegesetz unter Strafe. Gemäss den allgemeinen Be- stimmungen des StGB – welche gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KStrG auch im kantona- len Strafrecht zur Anwendung gelangen – handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wis- sen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 StGB). Fährlässig handelt demgegenüber, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 i.V.m. 104 StGB). Grund- voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs bzw. der Gefährdung. Die hierzu führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Darüber hinaus muss der Eintritt des Erfolgs bzw. der Gefährdung auch vermeidbar gewesen sein. Die Zurechnung ist ausgeschlossen, wenn die durch eine sorgfaltswidrige Unter- lassung herbeigeführte Gefährdung auch bei pflichtgemässem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Dies beurteilt sich nach einem hypothetischen Kausalver- lauf. Für die Zurechnung genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit die Ursache der Gefährdung bildete (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1, 6B_606/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2 und 6B_1093/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.2, je mit Verweis auf BGE 135 IV 56 E. 2.1). 10. Subsumtion 10.1 Die Beschuldigte leinte ihren Hund, einen Appenzeller-Sennenhund-Mischling, am 16. Mai 2017 mit relativ kurzer Leine an einen Baum auf einer kleinen Grünfläche auf dem Vorplatz des Kongressgebäudes des Expo-Geländes in Bern an, stellte einen Behälter mit Wasser hin und begab sich an die Generalversammlung der E.________AG. Der Vorplatz und die sich dort befindlichen Parkplätze wurden am fraglichen Nachmittag aufgrund der Generalversammlung rege genutzt, wobei viele Personen an der Stelle vorbeigehen mussten, an der der Hund angeleint war. Mit der Allmendwiese befindet sich zudem ein gerade bei Familien beliebtes Ausflugs- ziel in unmittelbarer Nähe. Die Beschuldigte liess den Hund während mindestens 30 Minuten unbeaufsichtigt zurück. Aufgrund der fehlenden Rückzugsmöglichkeiten und der Sonneneinstrahlung wurde der Hund zunehmend gestresst und aggressiv, legte sich teilweise stark in die Leine, wenn Personen an ihm vorbeigingen. Dies war insbesondere dem Zeugen F.________, der als Einsatzleiter Sicherheitsdienst beruflich vor Ort im Einsatz war, aufgefallen. Die Beschuldigte bekam indessen nichts davon mit, sie befand sich im Innern des Expo-Gebäudes und hatte weder Sicht- noch Hörkontakt zu ihrem Hund. So kam es, dass der damals fast 90-jährige Herr C.________ auf der Suche nach einem Ticketautomaten nahe am Hund vor- 10 beilief und von diesem angefallen und mehrmals in Arme und Beine gebissen wur- de. Die Beschuldigte ist unbestrittenermassen Halterin des Hundes und die Vorgänge haben auf dem der Öffentlichkeit zugänglichen Vorplatz des Kongressgebäudes auf dem Expo-Gelände stattgefunden. Mit der konkreten Gefährdung von Herrn C.________ – welche sich bedauerlicherweise auch in den Verletzungen realisierte – liegt der tatbestandsmässige Erfolg vor. An dieser Stelle ist damit nicht weiter re- levant, ob darüber hinaus noch weitere Personen konkret gefährdet oder – wie Zeuge F.________, der offenbar auch selber noch einen Hundebiss erlitten hatte – sogar verletzt wurden. Der Berücksichtigung einer solchen weitergehenden (kon- kreten) Gefährdung etwa im Rahmen der Strafzumessung steht entgegen, dass weitere konkret gefährdete Personen im Strafbefehl mit keinem Wort erwähnt sind. Fraglich ist, ob die Beschuldigte objektiv gegen die ihr als Halterin obliegende Pflicht, den Hund jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten, verstossen hat. Dass Art. 5 Abs. 2 Hundegesetz im öffentlichen Raum oft eine mehr oder weniger inten- sive persönliche Beaufsichtigung durch den Hundehaltenden oder eine Hilfsperson verlangt, deutet schon Art. 5 Abs. 3 Hundegesetz an, der dahingehend eine Aus- nahme von dieser Aufsichts- und Kontrollpflicht vorsieht, dass Herdenschutzhunde bei ihren Einsätzen zum Schutz der Herde unbeaufsichtigt gelassen werden dürfen. Gemäss dem Vortrag zum Hundegesetz verlangt die Pflicht zum wirksamen Unter- Kontrolle-Halten bei Begegnungen mit anderen angeleinten Hunden, joggenden oder velofahrenden Personen und Kindern in der Regel, den Hund anzuleinen (Vortrag zum Hundegesetz, S. 10). Mit diesem gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a Hunde- gesetz bei Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten vorgeschriebenen An- der-Leine-Halten bzw. -Führen des Hundes wird der Hund denn auch über die Ein- schränkung seines Aktionsradius‘ hinaus dadurch unter Kontrolle gehalten, dass der Halter oder die Halterin – physisch und durch Appell – sofort eingreifen könnte. Je nach Situation kann ein Hund aber auch mit einem dieser beiden Aspekte (etwa dem kurzzeitigen unbeaufsichtigten Anleinen des Hundes an einem «Hundehaken» vor einem Geschäft oder dem beaufsichtigten Laufenlassen eines gut «abrufbaren» Hundes) oder einer sonstigen Massnahme wirksam unter Kontrolle gehalten wer- den. Der Beschuldigten ist insofern zuzugestehen, dass sie mit dem relativ kurzen Anleinen des Hundes an den Baum und auch mit dem bereitgestellten Wasser- behälter gewisse gefährdungsverhindernde Vorkehrungen getroffen hat. Dies mag je nach Hund an Stellen, an denen kaum mit anderen Menschen oder Tieren zu rechnen ist oder die speziell dafür vorgesehen, ausgerüstet und gekennzeichnet sind (zu denken ist hier etwa an die erwähnte Situation vor einem Geschäft oder Einkaufszentrum), für eine wirksame Kontrolle des Hundes ausreichen. Anders ge- staltet sich die Situation vorliegend, wo der Hund an einer nicht dafür vorgesehe- nen Stelle auf dem belebten Vorplatz eines Kongressgebäudes kurz vor Beginn ei- ner Generalversammlung mit rund 2'000 erwarteten Aktionärinnen und Aktionären (vgl. pag. 145, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) festgebunden wurde und an der für die Passanten nicht mit einem angeleinten Hund zu rechnen war. Entgegen der Darstellung der Verteidigung kann gestützt auf die willkürfreien Fest- stellungen der Vorinstanz auch nicht von einer von weitem ersichtlichen und über- sichtlichen Stelle ausserhalb des Passantenverkehrs (vgl. insb. pag. 194 f., 197, 11 200) gesprochen werden. So hielt die Vorinstanz zu den örtlichen Verhältnissen insbesondere fest, dass viele Personen an der Stelle, wo der Hund angeleint war, vorbeigehen mussten (vgl. dazu die [in E. 8 oben zitierten] Aussagen von Zeuge F.________ auf pag. 107, Z. 3–7), und weiter, dass zwischen Fahrzeugen hervor- tretende Personen oder sonstwie abgelenkte Fussgänger unbemerkt zu nahe an den Hund hätten treten, diesen stören oder erschrecken und dadurch eine unge- wollte Reaktion des Hundes hätten hervorrufen können (pag. 145, S. 26 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Dies deckt sich auch mit den sich in den Akten be- findlichen Fotos der Örtlichkeit (pag. 35 f.; vgl. dazu auch die Aussagen von Herr C.________, wonach das Gelände nicht so frei gewesen sei, wie auf dem Foto ab- gebildet [pag. 101, Z. 23], und diejenigen von Zeuge F.________, wonach Herr C.________ zwischen den Autos hervorgekommen sei [pag. 105, Z. 40; pag. 107, Z. 5]). Auch wenn der Hund mit kurzer Leine auf einer mit einem Randstein abge- trennten, kleinen Grünfläche angebunden war, lag die Möglichkeit, dass er in der für ihn ungewohnten Umgebung mit äusserlichen Einflüssen, insbesondere nah vorbeigehenden Passanten, konfrontiert werden könnte, auf die er aufgrund seiner Natur mit einer gewissen Unberechenbarkeit reagieren würde, nahe. Einer solchen Konfrontation konnte durch die blosse Einschränkung des Aktionsradius‘ des Hun- des durch das Anleinen nicht wirksam begegnet werden. Die Beschuldigte hätte unter diesen Umständen nicht während mindestens einer halben Stunde gänzlich auf die Beaufsichtigung des Hundes verzichten dürfen. Hätte sie den Hund wirk- sam unter Kontrolle gehalten, etwa indem sie diesen selber beaufsichtigt oder durch eine geeignete Drittperson hätte beaufsichtigen lassen, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Gefährdung von Herrn C.________ gekommen. Ins- besondere hätte schon zuvor der steigenden Unruhe und Aggression des Hundes entgegengewirkt und sodann, nötigenfalls, Passanten wie Herr C.________ ge- warnt werden können. Es wäre der Beschuldigten auch möglich gewesen, dieser Aufsichtspflicht nachzukommen. 10.2 Entsprechend den Feststellungen der Vorinstanz (vgl. pag. 143, S. 24 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung) ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Hund im Wissen darum, dass sie diesen über eine längere Zeitdauer nicht mehr wirksam unter Kontrolle würde halten können, unbeaufsichtigt zurückliess. Hinsicht- lich der konkreten Gefährdung von Herrn C.________ kann ihr aber kein eventual- vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden, sondern ist nachfolgend näher zu prü- fen, ob sie die Folgen ihres Verhaltens nicht bedachte oder darauf nicht Rücksicht nahm. Dazu muss der Geschehensablauf, der zur konkreten Gefährdung von Herrn C.________ führte, für die Beschuldigte mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein. Gemäss dem dabei relevanten Massstab der Adäquanz muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen her- beizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers be- ziehungsweise eines Dritten, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahr- scheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle ande- 12 ren mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3.3 mit Hinweis auf BGE 135 IV 56 E. 2.1). Es ist allgemein bekannt, dass von Hunden, auch wenn sie gut sozialisiert und erzogen sind, stets ein gewisses Gefahrenpotential ausgehen kann. Insbeson- dere neigen sie in fremder Umgebung zu Schreckhaftigkeit und können damit zur Gefahr für Menschen und Tiere werden (vgl. RICHNER, a.a.O., S. 142), erst recht wenn sie sich dort mit einer Vielzahl fremder Personen konfrontiert sehen. Die klei- ne Grünfläche, auf der die Beschuldigte den Hund am Baum festband, war zwar nicht als Gehweg gedacht. Wegen des erheblichen Personenandrangs, welcher der Beschuldigten, die selber die Generalversammlung besuchte, bestens bekannt war, lag die Möglichkeit, dass der Hund insbesondere durch nahe vorbeilaufende Passanten gestresst und im Verhalten aggressiver würde, sehr nahe. Wie bereits erwähnt, konnte die Beschuldigte auch nicht davon ausgehen, dass der Hund be- reits von weitem zu sehen war. Es war aufgrund der örtlichen Verhältnisse durch- aus damit zu rechnen, dass das Tier von wenig achtsamen, etwa zwischen Fahr- zeugen hervortretenden Personen unbemerkt blieb. Insofern weist der Fall entge- gen der Auffassung der Verteidigung durchaus Parallelen mit demjenigen auf, der dem Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 zugrunde lag. Dort hatte ein Halter seinen Schäferhund an einer Parkbank bei einer Sportanlage festgebunden und unbeaufsichtigt zurückgelassen, bevor der Hund das Opfer, das ohne das Tier zu bemerken in einem Abstand von ca. 80 cm an der Parkbank vor- beiging, ansprang und biss. Wie in jenem Bundesgerichtsentscheid zur dortigen Si- tuation festgehalten (Urteil 1B_366/2011 E. 2.6), kann auch vorliegend zur Beurtei- lung der Voraussehbarkeit nicht allein entscheidend sein, wie sich eine durch- schnittlich, oder sogar besonders aufmerksame Person verhalten hätte. Insbeson- dere konnte die Beschuldigte aus dem laut Verteidigung angeblich hohen Ver- kehrsaufkommen nicht mit einer erhöhten Aufmerksamkeit der Passanten rechnen. Vielmehr war aufgrund der vielen Menschen, welche wegen der Generalversamm- lung aber auch der nahen Allmendwiese von den Parkplätzen und dem ÖV her- kommend den Ort passierten, an jenem Tag etwa auch mit Kindern und älteren Personen zu rechnen. Unter diesen Umständen kann auch nicht als ausserge- wöhnlich oder völlig überraschend bezeichnet werden, dass sich in der Folge mit dem fast 90-jährigen Herrn C.________ eine Person in einer gewissen Unacht- samkeit dem Hund näherte und in dessen Gefahrenbereich gelangte, ohne sich dessen bewusst gewesen zu sein. Das Verhalten von Herrn C.________ stellt kein Mitverschulden des Opfers dar, mit dem schlechthin nicht gerechnet werden muss- te und die Missachtung der Aufsichtspflicht der Halterin als Ursache in den Hinter- grund drängen würde. Ebenso wenig ist im Verhalten von Zeuge F.________ – der nach eigenen Angaben auf den Hund zugegangen ist, ihn zu beruhigen versucht hat, wobei der Hund beim Versuch, die Leine zu lösen, nach ihm geschnappt hat (pag. 105, Z. 35–39) – eine solche Mitursache zu sehen, welche das Verhalten der Hundehalterin als adäquat kausale Ursache zu verdrängen vermochte. Vielmehr war gerade die durch das vorwerfbare Unterlassen der Beschuldigten herbeigeführ- te Stresssituation beim Hund der Grund dafür, dass der Zeuge das Tier zu beruhi- gen versuchte und in den Schatten bringen wollte (vgl. pag. 105, Z. 31 ff.). Das un- 13 beaufsichtigte Zurücklassen des Hundes war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, eine konkrete Gefährdung eines Menschen, wie sie dann auch eintrat, herbeizuführen. Der eingetretene Gesche- hensablauf war für die Beschuldigte zumindest in den wesentlichen Zügen voraus- sehbar. Mit dem eingetretenen Gefährdungserfolg hat sich das von der Beschuldig- ten durch die mangelnde Beaufsichtigung des Hundes geschaffene unerlaubte Ri- siko verwirklicht. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hat die Beschuldigte pflichtwidrig un- vorsichtig gehandelt, indem sie den Hund angeleint an einem Baum auf dem Vor- platz des Kongressgebäudes des Messegeländes in Bern unbeaufsichtigt und un- kontrolliert zurückliess. Die eingetretene konkrete Gefährdung von Herrn C.________ ist auf ihr fahrlässiges Verhalten zurückzuführen. Der Tatbestand von Art. 15 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Hundegesetz ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 10.3 Die Vorinstanz hielt zu den Konkurrenzen fest, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten sowohl Art. 5 Abs. 1 Hundegesetz als auch Abs. 2 der Bestimmung er- füllt habe. Dies trifft nach dem oben Gesagten grundsätzlich zu. Nicht gefolgt wer- den kann der Vorinstanz aber, wenn sie davon ausgeht, dass die Tatbestände auf- grund unterschiedlicher geschützter Rechtsgüter in Idealkonkurrenz zueinander stehen (vgl. 146, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie ausgeführt (E. 9.1 oben) zielen beide Tatbestände – ob sie nun eine konkrete Gefährdung oder Belästigung voraussetzen oder als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet sind – auf Belange der Sicherheit und Gesellschaftsverträglichkeit der Hundehal- tung ab. Sie schützen damit dieselben Rechtsgüter. Die in Art. 5 Abs. 2 Hundege- setz statuierten Pflichten, insbesondere diejenigen zur wirksamen Kontrolle über den Hund, konkretisieren die Vorkehrungen, die der Hundehalter insbesondere im öffentlichen Raum zu treffen hat, um Menschen und Tiere nicht zu belästigen oder zu gefährden (vgl. auch Vortrag Hundegesetz, S. 10, wo Tatbestandselemente bei- der Absätze kombiniert werden). Aufgrund dieser engen Verknüpfung unterschei- det sich der abstrakte Gefährdungstatbestand gemäss Art. 5 Abs. 2 Hundegesetz im Wesentlichen nur durch den fehlenden Taterfolg, vorliegend der konkreten Ge- fährdung, vom Tatbestand gemäss Art. 5 Abs. 1 Hundegesetz und ist damit zumin- dest wertmässig, dem Verschulden und Unrecht nach, in letzterem enthalten, wenn dieser erfüllt ist. Die Tatbestände stehen vorliegend in unechter Konkurrenz zuein- ander. Im Übrigen ist auch weder im Strafbefehl noch im vorinstanzlichen Urteils- dispositiv von einer mehrfachen Tatbegehung die Rede. Die Beschuldigte hat sich damit der Widerhandlung gegen das kantonale Hunde- gesetz, begangen am 16. Mai 2017 in Bern durch Verstoss gegen Hundehaltungs- vorschriften (fehlende Kontrolle von Hunden im öffentlichen Raum und dadurch Ge- fährdung von Mensch und Tier), schuldig gemacht. 14 IV. Strafzumessung 11. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung Vorliegend fehlt es an einer mehrfachen Tatbegehung, weshalb das Asperations- prinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung gelangt und sich Aus- führungen dazu erübrigen. Im Übrigen kann betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 147, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12. Konkrete Strafzumessung Zuwiderhandlungen gegen die Hundehaltungsvorschriften von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Hundegesetz werden gemäss Art. 15 Hundegesetz mit Busse bestraft, wo- bei der Strafrahmen dieser Übertretung (vgl. Art. 103 StGB) bis zum Bussen- Höchstbetrag von CHF 10'000.00 reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB; vgl. Art. 1 Abs. 1 KStrG). Der Verstoss gegen die Hundehaltungsvorschriften durch die Beschuldigte hatte nicht nur, was zur Erfüllung des Tatbestandes schon ausreichen würde, die Beläs- tigung eines Tieres zur Folge. Vielmehr war ein Mensch davon betroffen und dieser wurde nicht nur belästigt, sondern konkret gefährdet. Dabei war die Gefahr für die körperliche Integrität des fast 90-jährigen und damit besonders verletzlichen Opfers so nahe und intensiv, dass sie sich dann auch gleich mehrfach in Hundebissen rea- lisierte. Zudem war der Hund während mindestens 30 Minuten an einem stark fre- quentierten Ort ohne wirksame Kontrolle an einem Baum angeleint, wurde zuneh- mend aggressiv und legte sich teilweise stark in die Leine, wenn Personen an ihm vorbeigingen. Auch in dieser Zeit ging eine abstrakte Gefahr von ihm aus. Insge- samt ist die objektive Tatschwere gerade noch als leicht zu bezeichnen. Unter die- sen Umständen ist die Busse aber deutlich höher anzusetzen, als die im Anhang der kantonalen Ordnungsbussenverordnung (KOBV; BSG 324.111) vorgesehenen CHF 100.00 für die Missachtung der Leinenpflicht, das unbeaufsichtigte Laufenlas- sen des Hundes im öffentlichen Raum oder die – vorliegend ebenfalls enthaltene – unwirksame Kontrolle des Hundes (KOBV, Anhang 1, Bst. C Nrn. 6–8). Dem objek- tiven Tatverschulden entspräche eine Busse von mindestens CHF 700.00. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte fahrlässig han- delte. Mit dem längeren Zurücklassen des angeleinten Hundes an diesem stark frequentierten Ort vertraute sie aber sehr leichtfertig darauf, dass die nahe liegende Möglichkeit einer gefährlichen Konfrontation mit einem Passanten nicht eintritt. Im- merhin ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigte den Hund vor der Hitze im Auto verschonen wollte. Gleichwohl wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, die Ge- fährdung durch die Beaufsichtigung des Hundes zu verhindern. Die subjektive Tatschwere wirkt leicht verschuldensmindernd, sodass insgesamt eine Busse in der Höhe von CHF 600.00 dem Gesamtverschulden angemessen ist. Die Täterkomponenten, für die auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 150, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), sind neu- tral zu gewichten. Die von der Vorinstanz auf CHF 600.00 festgelegte Busse er- weist sich damit im Ergebnis als angemessen und wird von der Kammer in dieser 15 Höhe ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse wird dementsprechend auf 6 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KStrG). V. Kosten und Entschädigung 13. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 1'700.00 und Auslagen von CHF 100.00 und belaufen sich auf insgesamt CHF 1'800.00. Aufgrund der Verurteilung sind sie der Beschuldigten zur Zahlung aufzuerlegen. 14. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen. Folglich gehen auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 festgelegten Gerichtsgebühr, vollumfänglich zulasten der Beschuldigten. 16 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz, begangen am 16. Mai 2017 in Bern durch Verstoss gegen Hundehaltungsvorschriften (fehlende Kontrolle von Hunden im öffentlichen Raum und dadurch Gefährdung von Mensch und Tier), und in Anwendung der Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 15 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Hun- degesetz; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'800.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00. II. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 20. Juni 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Bruggisser 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18