428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Oberinstanzlich unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 zu tragen. 16. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung nach Art. 429 StPO geschuldet. 16 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: