Der Beschuldigte erschien trotz Aufforderung nicht an der Pfändung vom 9.6.2016. Die Tathandlung geht nicht über das tatbestandsimmanente hinaus, weshalb auch die Kammer eine Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 200.00 als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtet. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf zwei Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung