messungsfaktoren grundsätzlich neutral gewichtet werden. Dieser Sachverhalt ist mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt zu vergleichen, wobei je nach Situation erhöhende und/oder senkende Faktoren zu berücksichtigen sind. Die VBRS-Richtlinien sehen für den Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren nach Art. 323 Ziff. 1 aStGB eine Busse von CHF 200.00 vor (S. 51 VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Der vorliegende Sachverhalt weicht nicht vom Grundsachverhalt der VBRS-Richtlinien ab. Der Beschuldigte erschien trotz Aufforderung nicht an der Pfändung vom 9.6.2016.