Entsprechend haben die revidierten Artikel des StGB vorliegend keinen Einfluss auf die Strafzumessung. Weil beide Gesetzesversionen eine gleichwertige Strafe vorsehen, ist integral die alte Version des StGB (aStGB) anzuwenden. 14. Konkrete Strafzumessung Der Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren nach Art. 323 Ziff. 1 aStGB wird mit Busse bis CHF 10‘000.00 bestraft (vgl. Art. 106 Abs. 1 aStGB). Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius