Der Beschuldigte nahm am 1.6.2016 Kenntnis von der Pfändungsvorladung, ohne am 9.6.2016 beim Beitreibungsamt Bern-Mittelland zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen. Damit handelte er vorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Namentlich liegt kein (vermeidbarer) Rechtsirrtum vor, zumal der Beschuldigte in der von ihm entgegengenommenen Pfändungsvorladung vom 25.5.2016 explizit über die Rechtsfolgen seines Fernbleibens aufgeklärt wurde. Es hat mithin ein Schuldspruch wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren nach Art. 323 Ziff. 1 aStGB zu erfolgen.