14 LI, in: Kurzkommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 34). Der Beschuldigte verzichtete vorliegend auf eine Anfechtung, weshalb die fehlende Unterschrift nicht zu beanstanden ist. Der Beschuldigte wurde in der Vorladung ferner hinreichend über seine Pflichten und die möglichen Straffolgen gemäss Art. 91 SchKG i.V.m. Art. 323 Ziff. 1 aStGB informiert. Der Beschuldigte nahm am 1.6.2016 Kenntnis von der Pfändungsvorladung, ohne am 9.6.2016 beim Beitreibungsamt Bern-Mittelland zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen.