1 aStGB ist in casu folglich anwendbar und geht als lex specialis Art. 292 aStGB vor (TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 4 zu Art. 323). Die Pfändungsvorladung vom 25.5.2016 wurde dem Beschuldigten frist- (vgl. Art. 90 SchKG) und formgerecht (vgl. Art. 34 SchKG) zugestellt. Zwar ist die Unterschrift der berechtigten Person des ausstellenden Amtes Teil der Schriftlichkeit. Ihr Fehlen macht die Mitteilung bzw. die Verfügung jedoch lediglich anfechtbar (MÖCK-