323 Ziff. 1 aStGB, sondern Art. 292 aStGB anwendbar (vgl. TRECHSEL/OGG, in: TRECH- SEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 323). Allerdings verkennt der Beschuldigte, dass ihm vorliegend sein Nichterscheinen konkret in Bezug auf die am 9.6.2016 vorgesehene Pfändung zur Last gelegt wird. Nach Art. 323 Ziff. 1 aStGB wird eben dieses Fernbleiben einer Pfändung unter Strafe gestellt. Dabei ist unerheblich, ob allenfalls im Rahmen einer früheren Pfändung bereits ein Pfändungsprotokoll erstellt wurde. Art. 323 Ziff. 1 aStGB ist in casu folglich anwendbar und geht als lex specialis Art.