292 aStGB müsse in der Vorladung ein konkreter Hinweis auf die Gesetzesbestimmung vorhanden sein. Eine solche sei der Vorladung vom 25.5.2016 jedoch nicht zu entnehmen. Aus diesen Gründen habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 190; pag. 219 f.). 12.2 Würdigung durch die Kammer Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 323 Ziff. 1 aStGB kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 173, S. 13 der Urteilsbegründung; vgl. zum anwendbaren Recht Ausführungen Ziff. 13 hiernach). Zwar ist nach erfolgter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls nicht mehr Art. 323 Ziff.