13 den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 172, S. 12 der Urteilsbegründung) folglich zu folgendem Beweisergebnis: Der Beschuldigte wurde mittels zulässiger Pfändungsvorladung vom 25.5.2016 für den Termin vom 9.6.2016 beim Betreibungsamt Bern-Mittelland vorgeladen. Er wurde auf die Folgen des Fernbleibens, namentlich die polizeiliche Vorführung, die Einreichung einer Strafanzeige sowie die möglichen strafrechtlichen Folgen u.a. nach Art. 323 Ziff. 1 aStGB hingewiesen. Die Pfändungsvorladung wurde dem Beschuldigten am 1.6.2016 zugestellt.